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Transfermaßnahme gem. § 216 a SGB III
Die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer werden noch während der Kündigungsfrist unter Nutzung von öffentlichen Fördermitteln bei der persönlichen und beruflichen Neuorientierung kompetent unterstützt und beraten. Die im Vorfeld notwendige Abstimmung mit der Arbeitsagentur begleitet die GPQ.
Transferkurzarbeit gem. § 216 b SBG III
In Absprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit, Arbeitgeber und Betriebsrat richtet die GPQ eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) für betroffene Mitarbeiter ein. Die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld wird beantragt. Zur Finanzkontrolle und inhaltlichen Mitgestaltung wird die Einrichtung eines Beirates vorgeschlagen.
Integrierte Lösung
Die GPQ empfiehlt auf Grund ihrer Erfahrung die Kombination der beiden Maßnahmen. Diese erhöht den Integrationserfolg deutlich.
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